Rz. 10

Sinn und Zweck des Abs. 2 bestehen darin, eine Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft durch die Gewährung von Abfindung und wiederaufgelebter Witwen-/Witwerrente für denselben Zeitraum zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.1990, 5/4a RJ 51/87, BSGE 66 S. 300).

2.3.1 Rentenabfindung bei Wiederheirat

 

Rz. 11

Die Vorschrift bezieht sich auf die Abfindung, die der Witwe bzw. dem Witwer gemäß § 107 aus Anlass der ersten Wiederheirat bewilligt wurde. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen.

2.3.2 Anspruch auf wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente

 

Rz. 12

Es muss ein Zahlungsanspruch auf Rente nach dem vorletzten Ehegatten tatsächlich bestehen; gelangt die Rente z.B. wegen Anwendung des § 90 nicht zur Auszahlung, scheidet eine Anrechnung aus. Darüber hinaus muss der Anspruch nach § 46 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von 24 Kalendermonaten seit dem Zeitpunkt der Wiederheirat (infolge Auflösung der 2. Ehe) aufgelebt sein. Hat die Ehe mit dem letzten Ehegatten länger als 24 Monate angedauert, entfällt daher die Anrechnung. Wurde bei der Wiederheirat nur eine gekürzte Abfindung geleistet, weil der Anspruch auf die kleine Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 Satz 2 (in seiner ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung) auf 24 Monate beschränkt war (vgl. zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis die Komm. zu § 46), ist der Zeitraum der Einbehaltung nach Abs. 2 Satz 1 um die Zeit zu verkürzen, für die die Rente gezahlt wurde.

2.3.3 Einbehaltung der Rentenabfindung

 

Rz. 13

Da es – sofern die Voraussetzungen gemäß den Rz. 11 und 12 vorliegen – für denselben Zeitraum zu einer Doppelleistung von Rentenabfindung und wiederaufgelebter Hinterbliebenenrente kommen würde, ordnet Abs. 2 die (teilweise) Einbehaltung der Rentenabfindung an: Soweit nämlich für denselben Zeitraum, für den die Abfindung gezahlt worden ist, nunmehr auch (wieder) ein Rentenanspruch besteht, ist die Abfindung – zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen für den Berechtigten – in angemessenen Teilbeträgen von der Rente einzubehalten; dabei entfällt auf jeden Kalendermonat des Zusammentreffens von Abfindung und Rente ein Vierundzwanzigstel der Abfindungssumme. Die Höhe der von der Rente einzubehaltenden Beträge richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. die Höhe der auf jeden Kalendermonat des Abfindungszeitraums entfallenden Teilbeträge, die Höhe der wiederaufgelebten Rente oder die wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen. Bei der Einbehaltung der Abfindung handelt es sich nicht um eine Aufrechnung i.S.d. § 51 SGB I, weil die Abfindung durch die Auflösung der letzten Ehe nicht rechtswidrig wird, so dass der Rentenversicherungsträger keinen Rückzahlungsanspruch erlangt (vgl. Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 90 Rz. 25; a.A. Jorks, in: GK-SGB Kommentar, § 90 Rz. 57). Damit kommt auch eine entsprechende Anwendung der in § 51 SGB I normierten Voraussetzungen für die Aufrechnung bei der Einbehaltung der Rentenabfindung nicht in Betracht.

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