Rz. 4

Grundlage für die Ermittlung der Höhe einer Halbwaisenrente sind die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Elternteils (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Abs. 4, § 264d), die um einen Zuschlag (§§ 78, 87) zu erhöhen sind (§ 66 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten richtet sich nach der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1), dem Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Nr. 4, § 264d) des verstorbenen Versicherten (§ 78 Abs. 1 Satz 1) sowie einem pauschalen Wert, dessen Höhe sich aus § 78 Abs. 2 ergibt.

Soweit der Berechnung einer Halbwaisenrente ausschließlich Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 Abs. 1 und 2 zu ermitteln. Danach erhält jeder nach § 78 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigende Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 78 Abs. 2). Bei Berechnung einer Halbwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dagegen zur Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1). Mit diesem von § 78 Abs. 2 abweichenden geringeren Wert an Zuschlagsentgeltpunkten wird sichergestellt, dass der in der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgebende höhere Rentenartfaktor (0,1333 gemäß § 82 Satz 1 Nr. 8) für persönliche Entgeltpunkte nicht zu einem höheren Rentenzahlbetrag führt, wenn ein verstorbener Versicherter Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweist. Entsprechend der Gesetzesbegründung ist der Zuschlag für Waisenrenten durch den Regelungsinhalt des § 87 Abs. 1 Nr. 1 somit nicht davon abhängig, ob der Verstorbene der allgemeinen Rentenversicherung oder – zumindest teilweise – der knappschaftlichen Rentenversicherung angehörte.

Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 ist der Wert von 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat für die Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten maßgebend, wenn der verstorbene Elternteil Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweist. Der sich aus § 78 Abs. 2 ergebende Wert von 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat ist somit bei der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten nur zu berücksichtigen, wenn der Berechnung einer Halbwaisenrente ausschließlich Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen.

 
Praxis-Beispiel
a)

knRV

Zu berechnen ist eine Halbwaisenrente, die am 1.8.2015 beginnt. Der Berechnung liegen 400 Kalendermonate (KM) mit Beitragszeiten der knRV zugrunde, aus denen sich 40,0000 persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Sonstige rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt 0,892.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist nach § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln, weil eine Halbwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Danach erhält jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten 0,0625 EP (§ 87 Abs. 1 Nr. 1); die persönlichen Zuschlagsentgeltpunkte ergeben sich durch das Multiplizieren der ermittelten Entgeltpunkte mit dem für die Berechnung der Rente maßgebenden Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d).

Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 1):

400 KM Beitragszeiten × 0,892 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 264d) × 0,0625 Entgeltpunkte = 22,3000 persönliche Entgeltpunkte (§ 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1)

22,3000 (persönliche Entgeltpunkte § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1) × 0,1333 (Rentenartfaktor § 82 Satz 1 Nr. 8) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert vom 1.7.2015, § 68) = 86,83 EUR

Der Monatsteilbetrag, der auf dem Zuschlag an pEP gemäß § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 beruht, beträgt somit 86,83 EUR.

Insgesamt ergibt sich folgende Monatsrente (§ 64 SGB VI):

40,0000 pEP gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9

22,3000 pEP gemäß § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1

62,3000 pEP × 0,1333 (Rentenartfaktor) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert 1.7.2015; § 68) = 242,58 EUR

b)

allgemeine RV

Zu berechnen ist eine Halbwaisenrente, die am 1.8.2015 beginnt. Der Berechnung liegen 400 Kalendermonate mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, aus denen sich 40,0000 persönliche Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9) ergeben. Sonstige rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt 0,892.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist nach § 78 Abs. 1 und 2 zu ermitteln, weil der verstorbene Versicherte ausschließlich Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung nachweist.

Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (§ 78 Abs. 1 und 2):

400 KM Beitragszeiten × 0,892 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2...

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