Rz. 14

Unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer erhielten in der Zeit vom 1.1.1972 bis zum 31.12.2007 gemäß § 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) für jede unter Tage verfahrene Schicht eine Bergmannsprämie. Gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien v. 20.12.1977 (BGBl. I S. 3135) wurde darüber hinaus auch an über Tage Beschäftigte, die zeitweise unter Tage beschäftigt waren, für diejenigen Schichten eine Bergmannsprämie gezahlt, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten ergaben. Seit dem 1.1.2008 sind gemäß Art. 4 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (BGBl. I S. 1652) Bergmannsprämien nicht mehr zu leisten. Infolge dessen wurde das Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben (Art. 14 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl. I S. 2131).

Für jede volle unter Tage verfahrene Schicht wurden Bergmannsprämien in folgender Höhe gezahlt:

 
  • vom 1.1.1972 bis zum 31.3.1973
= 2,50 DM
  • vom 1.4.1973 bis zum 31.3.1980
= 5,00 DM
  • vom 1.4.1980 bis zum 31.12.2001
= 10,00 DM
  • vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2006
  • vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007

= 5,00 EUR

= 2,50 EUR

Obwohl die jeweils gezahlte Bergmannsprämie gemäß § 1 Nr. 1 SvEV i. V. m. § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) sozialversicherungsrechtlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten zählte, ist sie bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) rentensteigernd zu berücksichtigen.

Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Beitragsbemessungsgrundlage, die gemäß § 70 Abs. 1 der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde zu legen ist, um die für Zeiten nach dem 31.12.1971 gezahlte Bergmannsprämie bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 159, Anl. 2 zum SGB VI) erhöht.[1] In seiner Entscheidung vom 30.1.1997 hat das Bundessozialgericht die Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung bestätigt (BSG, Urteil v. 30.1.1997, 8 Rkn 21/95).

 

Rz. 15

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde die Beitragsbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1 unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Bergmannsprämie für jedes volle Kalenderjahr des Bezuges von Bergmannsprämie um einen Pauschbetrag in Höhe des 200fachen der jeweiligen Bergmannsprämie erhöht. Für jeden Kalendermonat, für den Bergmannsprämie gezahlt worden ist, war 1/12 des jährlichen Pauschbetrages anzusetzen. Als Kalendermonat war hierbei jeder Monat zu berücksichtigen, in dem mindestens für eine Schicht Bergmannsprämie gezahlt worden ist. Für Zeiten des Bezuges von Bergmannsprämie ergaben sich bis zum 31.12.1991 folgende Pauschbeträge, die der Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. § 70 Abs. 1 hinzuzurechnen waren:

  • vom 1.1.1972 bis zum 31.3.1973 = 200 × 2,50 DM = 500,00 DM jährlich; 41,67 DM mtl.
  • vom 1.4.1973 bis zum 31.3.1980 = 200 × 5,00 DM = 1.000,00 DM jährlich; 83,33 mtl.
  • vom 1.4.1980 bis zum 31.12.1991 = 200 × 10,00 DM = 2.000,00 DM jährlich; 166,67 DM mtl.

Während nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 Satz 1 nur noch die tatsächlich gezahlte Bergmannsprämie die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. § 70 Abs. 1 erhöht, ist nach der Übergangsregelung des § 265 Abs. 2 für Zeiten des Bezuges einer Bergmannsprämie bis zum 31.12.1991 aus Vertrauensschutzgründen weiterhin der jeweilige Pauschbetrag der Bergmannsprämie bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde zu legen. Eine Begrenzung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung ist allerdings, anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, auch in diesen Fällen vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Der Fahrsteiger K war in der Zeit vom 15.2.1996 bis zum 31.12.1996 auf der Zeche "Friedrich Heinrich" überwiegend unter Tage tätig. Er erhielt neben seinem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i. H. v. 102.000,00 DM eine Bergmannsprämie i. H. v. 1.280,00 DM.

Lösung:

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze:

Die Zeit vom 15.2.1996 bis 31.12.1996 umfasst 315 Sozialversicherungstage (SV-Tg.). Im Jahre 1996 betrug die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung 117.600,00 DM (Anl. 2 zum SGB VI).

 
117.600,00 DM x 315 SV-Tg. = 102.900,00 DM
360 Tg.

102.000,00 DM versichertes Arbeitsentgelt

+ 1.280,00 DM Bergmannsprämie

= 103.280,00 DM.

Da die ermittelte anteilige Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung i. H. v. 102.900,00 DM überschritten wird, ist die Bergmannsprämie gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 nur bis zur Höhe von 900,00 DM der Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. § 70 Abs. 1 hinzuzurechnen.

Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1:

 
102.900,00 DM Beitragsbemessungsgrundlage = 1,9912 EP knRV

51.678,00 DM Durchschnittsentgelt

(Anl. 1 zum SGB VI)

Zu beachten bleibt, dass Entgeltpunkte für eine Bergmann...

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