0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 trat aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S 2838) am 14.12.2016 in Kraft.

Eine "Vorgängerversion" der Vorschrift existierte nur bis 30.6.2001, weil diese Vorgängerversion durch das Inkrafttreten des SGB IX ersatzlos gestrichen wurde. Außerdem hatte sie einen anderen Inhalt (Regelung des Ortes von Rehabilitationsleistungen). Vom 1.7.2001 bis 13.12.2016 war somit die Vorschrift des § 14 nicht besetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Gemäß BT-Drs. 18/9787 (S. 32 ff.) werden die Leistungen zur Prävention noch wichtiger, um den zu erwartenden Anstieg der Krankheits- und Rehabilitationskosten einzudämmen und die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so frühzeitig wie möglich sichern zu können. Daher werden die zuständigen Rehabilitationsträger verstärkt Präventionsleistungen an ihre Versicherten erbringen. Es ist aus diesem Grund notwendig, die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten auf Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen und diese Leistungen von den Präventionsleistungen anderer Rehabilitationsträger, z.B. den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, abzugrenzen. Deshalb werden die Präventionsleistungen aus den in § 31 geregelten "Sonstigen Leistungen" herausgelöst. Zugleich entfällt die Begrenzung der Ausgaben der Rentenversicherung für die Leistungen zur Prävention nach dem bisherigen § 31 Abs. 3. Hierdurch wird der bisher bereits geltende Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation vor Rente" weiter gestärkt.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 2

§ 14 zielt darauf ab, durch Präventionsleistungen den Eintritt der Erwerbsminderung eines Erwerbstätigen zu verhindern bzw. zumindest hinauszuzögern. § 14 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, bereits mit Leistungen zu beginnen, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit besteht, die sich später negativ auf die Erwerbsfähigkeit auswirken kann. Im Gegensatz zu § 14 setzen die Teilhabeleistungen der §§ 15, 16 erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt bzw. zumindest konkret gefährdet ist. Durch Einfügung des § 14 zum 14.12.2016 ist somit der Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation" für den Personenkreis der Erwerbstätigen mit dem Ziel einer früh einsetzenden Intervention zur positiven Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit gesetzlich verankert worden.

Gemäß BT-Drs. 18/9787 haben die Träger der Rentenversicherung präventiv medizinische Leistungen zu erbringen, wenn Versicherte erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Diese persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen erfüllen in der Regel Versicherte, die eine ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben und auf Grund dessen, aber auch unter Einwirkung weiterer negativer Einflussfaktoren, erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die aber noch keinen Krankheitswert haben. Erste gesundheitliche Beeinträchtigungen sind beispielsweise erste beginnende Funktionsstörungen von Bewegungsorganen oder inneren Organen oder psychische Beeinträchtigungen. Diese können sich durch Faktoren aus dem Arbeitsumfeld ergeben, etwa

  • Art und Umfang der Arbeitsbelastung (Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/ 9787) oder
  • Lärm am Arbeitsplatz

und beispielsweise anlässlich einer arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgestellt werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ihre Ursache aber auch in der Person des Beschäftigten haben, zum Beispiel wie sie oder er regelmäßig mit emotional belastenden Situationen im Berufsleben umgeht oder schwierige persönliche Lebensumstände (zum Beispiel der Pflege von Angehörigen) bewältigt. Ob diese erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Präventionsleistungen der Rentenversicherung im Einzelfall bei der oder dem Versicherten vorliegen, entscheiden die Träger der Rentenversicherung auf Basis der ihnen von den Versicherten übersandten ärztlichen Befundberichte. Die Präventionsleistungen sollen auf die gesundheitliche Verfassung, die individuelle Lebensführung und die Selbstkompetenz der Versicherten einwirken und so zur besseren Bewältigung der Anforderungen des Arbeits- und Berufslebens führen. Die Träger der Rentenversicherung werden regelmäßig Vorschläge machen, welche Leistungen im Einzelfall zielführend sind. Das können beispielsweise Hilfsmittel sein. Vielfach wird eine Änderung des Verhaltens oder des Lebensstils zu einer Besserung der Gesundheit führen. Um das zu erreichen, kann es beispielsweise sinnvoll sein, den Versicherten einen kurzen Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung anzubieten, wo ihnen Wege aufgezeigt werden, wie sie ihre Gesundheit wieder verbessern und ihre Erwerbstätigkeit frühzeitig sichern können. Anschließend können auch ambulante Leistungen in Betracht kommen. Alternativ können auch a...

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