Rz. 8

Ergänzende Regelungen zum Rentensplitting finden sich in §§ 120a bis 120e. Der Aufschub der Beitragszahlung ist in § 184 geregelt. Außerdem ist § 186 bei der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu beachten. Übergangsregelungen finden sich in §§ 233, 233a. Für die Durchführung der Nachversicherung in Übergangsfällen finden sich Regelungen in den §§ 277, 277a, 278, 278a und 281; ergänzt durch §§ 281b, 290a, 292a. Außerdem ist die Regelung in § 135 über die Nachversicherung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beachten. § 285 enthält eine Regelung über die Nachzahlung freiwilliger Beiträge.

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