Rz. 12

Satz 1 ordnet weiter an, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten sich auch nach dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten richtet. Für die Zuschlagsberechnung ist bei Halbwaisenrenten der Zugangsfaktor i. S. d. § 77 des verstorbenen Versicherten und bei Vollwaisenrenten aus mehreren Versichertenstämmen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Versichertenrente maßgebend; vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Allerdings ist insoweit Abs. 3 zu beachten; bei Vollwaisenrenten werden danach die Versicherungsleben beider Eltern berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 172- vorgesehen noch in § 77; vgl. auch GRA der DRV zu § 78 SGB VI, Stand: 13.7.2018, Anm. 2.2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge