2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten bei Auslandsverwendung (Abs. 1)

2.1.1 Begriff der besonderen Auslandsverwendung

 

Rz. 7

Eine besondere Auslandsverwendung liegt vor, wenn es sich um eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen handelt. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (§ 76e Abs. 1 i. V. m. § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, § 31a Beamtenversorgungsgesetz).

 

Rz. 7a

Ab dem 1.1.2025 verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 SVG, sondern auf § 87 Abs. 1 SVG – Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung. Damit trägt der Gesetzeber der Änderung im Soldatenversorgungsgesetz Rechnung. Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 entsprechend geändert. Mit dem Gesetz wird § 63c SVG in § 87 SVG in der dann ab 1.1.2025 geltenden Fassung überführt (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

 

Rz. 8

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 76e hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden (§ 192a); das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet regelmäßig auch, ob es sich bei dem Einsatz um eine besondere Auslandsverwendung handelt.

 

Rz. 9

Die Auslandsverwendung endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes; das gilt auch für ein verletzungsbedingtes Verlassen (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.1).

2.1.2 Beitragslast – § 188

 

Rz. 10

Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund die Beiträge (§ 188 Abs. 1 Satz 1).

2.1.3 Versicherungspflicht

 

Rz. 11

Der Wehrdienst umfasst nach § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) u. a. auch die besonderen Auslandsverwendungen, sodass grundsätzlich auch Versicherungspflicht i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2 in Betracht kommt (dabei ist die Aussetzung der Wehrpflicht zum 30.6.2011 zu berücksichtigen). In Betracht kommt darüber hinaus ggf. auch eine Versicherungspflicht i. S. d. § 1 Nr. 1 (vgl. zu den möglichen Versicherungspflichttatbeständen auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.1).

 

Rz. 12

Die Versicherungspflicht ist dabei keine notwendige Voraussetzung für die Zusammenrechnung bei der Ermittlung der Gesamtmindestdauer von 180 Tagen; die Ermittlung von Zuschläge an Entgeltpunkten hingegen beschränken sich jedoch allein auf die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.2).

2.1.4 Zuschlagsvoraussetzungen im einzelnen

 

Rz. 13

Zusätzliche Entgeltpunkte werden frühestens ab 13.12.2011 berücksichtigt, wenn

  • eine besondere Auslandsverwendung vorliegt,
  • während der Einsatzzeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und
  • die Einsätze nach dem 30.11.2002 liegen und
  • eine Mindestgesamtdauer von 180 Tagen umfassen.

2.1.5 Mindestgesamtdauer – Zusammenrechnungsgrundsätze

 

Rz. 14

Bei der Ermittlung der Mindestgesamtdauer von 180 Tagen werden nach Abs. 1 letzter HS. nur die Einsätze, die ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben, zusammengerechnet (vgl. insoweit auch die identischen Vorgaben in § 25 Abs. 2 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); vgl. auch die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BR-Drs. 526/11 S. 28 und in BT-Drs. 17/7143 S. 21). Zu zählen sind die Kalendertage.

 

Rz. 15

Zeitlich kürzere Einsätze als 30 Tage bleiben daher bei der Ermittlung der Mindestgesamtdauer außer Betracht (zur Bewertung mit Zuschlägen an Entgeltpunkten vgl. unter Rz. 18).

 

Rz. 16

Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 180 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVG nach dem 30.11.2002 berücksichtigt. Der Umstand, dass für solche früheren Zeiten vor dem 13.12.2011 keine Zuschläge ermittelt werden, steht der Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Auffüllung der Mindestgesamtdauer von 180 Tagen nicht entgegen. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass eine besondere Auslandsverwendung i. S. v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1. Satz 1 SVG auch einen Verwendungszeitraum vor dem 30.11.2002 erfassen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.2.2017, 4 S 2079/16).

 

Rz. 17

Die Zusammenrechnung solcher kürzerer Einsätze geht auf besondere Auslandsverwendungen zurück, die mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden sind, wie z. B. in Afghanistan (vgl. zur Zielsetzung der Regelung bereits unter Rz. 4 und BR-Drs. 526/11 S. 28 und BT-Drs. 17/7143 S. 21; vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI,Stand: 19.2.2020, Anm. 3.2).

2.1.6 Rechtsfolge

2.1.6.1 Grundsätze der Bewertung

 

Rz. 18

Ist in Gesamtmindestdauer von 180 Tagen erfüllt, werden alle zurückgelegten Zeiten – also auch die Einsatztage, die vor Erreichen der 180 Tage zurückgelegt worden sind – mit zusätzlichen Ent...

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