Rz. 19
Das Rentensplitting führt
- beim Begünstigten zu zusätzlichen Wartezeitmonaten (§ 52 Abs. 1),
- zum Wegfall einer Witwen- bzw. Witwerrente (§ 46 Abs. 2b),
- zu einem Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 Abs. 3 und 4).
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