Rz. 14

Einzige Voraussetzung für die Zuschlags- bzw. Abschlagsregelungen i. S. d. Abs. 1 ist es, dass das Rentensplitting durchgeführt worden ist. Hierfür hält § 120 Abs. 9 die entsprechende Regelung bereit. Danach ist das Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar geworden ist.

 

Rz. 15

Dabei regelt § 120a die Grundsätze bzw. Voraussetzungen für ein zulässiges Rentensplitting. Das Rentensplitting ist zulässig, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist (§ 120a Abs. 2 Nr. 1) oder die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind (§ 120a Abs. 2 Nr. 2).

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