Rz. 33

Seit dem 1.1.2011 besteht für damalige Arbeitslosengeld II-Bezieher aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 keine Versicherungspflicht mehr. Insoweit werden nunmehr Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 berücksichtigt, die allerdings von einer Bewertung ausgeschlossen sind; Nr. 1a, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 33a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme auch in Nr. 1a auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

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