Rz. 47

Bis zum 30.12.2010 sah Satz 1 Nr. 3a die praxisrelevante Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vor. Der Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II; das heutige Bürgergeld) bewirkte bis dahin grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit nicht die in der damaligen gesetzlichen Regelung genannten wenigen und in der Praxis selten zur Anwendung vorkommenden Ausnahmetatbestände vorlagen. Seit dem 1.1.2011 sind Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, nicht mehr versicherungspflichtig.

 

Rz. 48

Die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 stellen daher lediglich noch Anrechnungszeiten i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 dar, die nach § 74 Satz 4 Nr. 1a nicht bewertet werden (vgl. auch BR-Drs. 532/10 S. 67). Da der Bezug von Arbeitslosengeld II steuer- und nicht beitragsfinanziert ist, ist die Abschmelzung des Schutzes auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Bezug von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit auch an anderer Stelle als Streckungstatbestand zugelassen; so insbesondere bei der Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Der Gesetzgeber hat den Verlust der Rechtsposition der Rentenpflichtversicherung, der bei Bezug von Arbeitslosengeld II noch bis 31.12.2010 bestanden hat, daher teilweise kompensiert. Die Aufgabe des Versicherungsschutzes ist mit dem weiten gesetzgeberischen Spielraum daher zu vereinbaren.

 

Rz. 48a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme auch in Nr. 3a auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 115 = BT-Drs. 20/3873 S. 104).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge