Rz. 26

Abs. 3 sieht vor, dass die dort bezeichneten Zeiten vom belegungsfähige Gesamtzeitraum abgezogen werden. Sinn der in Abs. 3 angeordneten Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate ist es, den Gesamtleistungswert zu verbessern. Damit sich beitragsfreie Zeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, in denen der Gesetzgeber keine Beiträge erwartet, nicht negativ auf die Grundbewertung auswirken, werden sie vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als sog. nicht belegungsfähige Monate abgesetzt und tragen so zur Verbesserung des Gesamtleistungswerts bei (Abs. 3). Das gilt jedoch nur, sofern

  • beitragsfreie Zeiten nicht zugleich Berücksichtigungszeiten nach Nr. 1 bzw.
  • Rentenbezugszeiten nicht zugleich Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten nach Nr. 2

sind und deswegen Entgeltpunkte für die Grundbewertung in Betracht kommen.

 

Rz. 27

Zu den insoweit abzusetzenden beitragsfreien Zeiten nach Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 4 zählen daher Ersatzzeiten i. S. d. § 250, Anrechnungszeiten i. S. v. §§ 58, 252 und 252a und Zurechnungszeiten i. S. d. § 59. Es gilt der Grundsatz "keine Doppelabsetzung". Ist ein Kalendermonat sowohl mit einer Anrechnungszeit als auch mit einer Ersatzzeit belegt, darf der Kalendermonat nur einmal abgesetzt werden (zutreffend GRA der DRV zu § 72 SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 4.7).

 

Rz. 28

Der belegungsfähige Zeitraum ist um beitragsfreie Zeiten wegen schulischer Ausbildung nur insoweit zu kürzen, als sie die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten (vgl. § 58; Urteile des BSG, v. 2.3.2010, B 5 KN 1/07 R, und v. 20.10.2010, B 13 R 23/10 R). Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 18.10.2005, B 4 RA 43/03 R ist überholt. In einer weiteren Entscheidung zu § 72 hat das BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R festgestellt, dass es bei dem Begriff "vor Beginn der zu berechnenden Rente" auf den Rentenzahlbeginn gemäß § 99 ankommt.

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