Rz. 7

Die Grundbewertung nach Abs. 1 ist die zentrale Regelung zur Bewertung von beitragsfreien Zeiten (vgl. zur Funktion der Grundbewertung auch BT-Drs. 11/4124 S. 171); danach werden jedem Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Damit lehnt die Grundbewertung – wie schon die Grundregel der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 vorgibt – an der eigenen Versicherungsbiografie an. Die Grundbewertung verschafft damit dem in § 63 Abs. 1 niedergelegte Äquivalenzprinzip – dem Prinzip der Lebensleistung – auch bei den Zeiten Geltung, in denen der Versicherte gerade selbst keine Beiträge gezahlt hat. Auch bei den beitragsfreien Zeiten soll das Äquivalenzprinzip bzw. das Lebensleistungsprinzip Berücksichtigung finden. Die besondere Bedeutung der beitragsgeminderten Zeiten wird durch die Vergleichsbewertung nach § 73 sichergestellt (vgl. insoweit die Komm. zu § 70 unter Allgemeines, Abschnitt Grundsätze der Rentenberechnung).

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