Rz. 3

Die Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 bis 74 dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1) und der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2). Bei der Grundbewertung werden alle erwirtschafteten Beiträge und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Die in § 73 niedergelegte Vergleichsbewertung erfolgt auf der Grundlage der vollwertigen Beiträge und reinen Berücksichtigungszeiten. Der höhere Wert aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung ist schließlich der maßgebende Gesamtleistungswert.

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