Rz. 19

Satz 2 bezieht sich auf die in § 72 niedergelegte Grundbewertung sowie auf die in § 73 niedergelegte Vergleichsbewertung und ordnet eine Höchstbegünstigung an (vgl. auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 2.1). Durch das Rentenreformgesetz 1992 hat sich der Gesetzgeber für eine vergleichende Bewertung beitragsfreier Zeiten entschieden. Im Zuge der Grundbewertung erfolgt eine Ermittlung des Durchschnitts an Entgeltpunkten, ermittelt aus allen zurückgelegten Beitragszeiten. Im Zuge der Vergleichsbewertung erfolgt dann die Ermittlung eines Durchschnitts an Entgeltpunkten alleine als vollwertigen Beitragszeiten (BT-Drs. 11/4124 S. 171 hier im Gesetzesentwurf noch in § 70 vorgesehen; vgl. grundlegend zur Gesamtleistungsbewertung auch BSG, Beschluss v. 27.8.2009, B 13 R 6/09 S).

 

Rz. 20

Daraus ist im Rahmen zweier Berechnungen nach Satz 2 der für den Versicherten günstigere Monatsdurchschnitt an Entgeltpunkten zu ermitteln, und zwar entweder

  • aus der Grundbewertung i. S. v. § 72 unter Einbeziehung aller Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten; § 54 Abs. 1 Nr. 1) und Berücksichtigungszeiten oder
  • aus der Vergleichsbewertung i. S. v. § 73 nur aus den vollwertigen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten, soweit sie nicht zugleich beitragsfreie Zeiten sind. Seit 1.7.2014 bleiben zugunsten des Versicherten bei Erwerbsminderungsrenten ggf. die Entgeltpunkte der letzten 4 Jahre unberücksichtigt.
 

Rz. 21

Die beitragsfreien Zeiten gehen mit dem höheren Durchschnittswert, der ggf. für Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung nach § 74 i. V. m. § 263 Abs. 2a und 3 zu begrenzen ist, in die Rentenberechnung ein.

Zur Erhöhung der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten vor 1957 und für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten, vgl. § 263 Abs. 4 und 5.

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