Rz. 76

Sie betragen die Hälfte der auf diese Beiträge entfallenden Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (Abs. 3a Buchst. a). Dies entspricht einer Erhöhung der Pflichtbeiträge auf 100 % des Durchschnittseinkommens.

Die Summe sämtlicher Entgeltpunkte ist ggf. auf den Monatswert von 0,0833 zu begrenzen. Für Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 3 Nr. 1 i. V. m. § 56) ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte, weil sie bereits 0,0833 pro Kalendermonat erhalten.

 

Rz. 77

 
Praxis-Beispiel
 
a) Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. vom 1.1.2019 bis 31.12.2019
 

(während der Berücksichtigungszeit)

nach einem Arbeitsverdienst i. H. v.
18.090,00 EUR
  18.090,00 EUR : 38.901,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2019 gemäß Anl. 1 SGB VI) = 0,4650 Entgeltpunkte
  Zu erhöhen um 50 % 0,2325 zusätzliche Entgeltpunkte
  Das sind pro Monat 0,0194 Entgeltpunkte, so dass eine Begrenzung auf 0,0278 Entgeltpunkte entfällt.
  Insgesamt 0,6975 Entgeltpunkte
b) Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. vom 1.1.2019 bis 31.12.2019
  (während der Berücksichtigungszeit)
nach einem Arbeitsverdienst i. H. v.
27.135,00 EUR
  27.135,00 EUR : 38.901,00 EUR = 0,6975 Entgeltpunkte
  Zu erhöhen um 50 % = 0,3488 zusätzliche Entgeltpunkte und zu begrenzen auf 12 × 0,0278 = 0,3336 zusätzliche Entgeltpunkte
  Insgesamt 1,0311 Entgeltpunkte
  Zu begrenzen nach Abs. 3a Satz 3 auf 12 × 0,0833 = 0,9996 Entgeltpunkte

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