Rz. 76
Sie betragen die Hälfte der auf diese Beiträge entfallenden Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (Abs. 3a Buchst. a). Dies entspricht einer Erhöhung der Pflichtbeiträge auf 100 % des Durchschnittseinkommens.
Die Summe sämtlicher Entgeltpunkte ist ggf. auf den Monatswert von 0,0833 zu begrenzen. Für Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 3 Nr. 1 i. V. m. § 56) ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte, weil sie bereits 0,0833 pro Kalendermonat erhalten.
Rz. 77
a) | Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. | vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 |
(während der Berücksichtigungszeit) nach einem Arbeitsverdienst i. H. v. |
18.090,00 EUR | |
18.090,00 EUR : 38.901,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2019 gemäß Anl. 1 SGB VI) = | 0,4650 Entgeltpunkte | |
Zu erhöhen um 50 % | 0,2325 zusätzliche Entgeltpunkte | |
Das sind pro Monat 0,0194 Entgeltpunkte, so dass eine Begrenzung auf 0,0278 Entgeltpunkte entfällt. | ||
Insgesamt | 0,6975 Entgeltpunkte | |
b) | Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. | vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 |
(während der Berücksichtigungszeit) nach einem Arbeitsverdienst i. H. v. |
27.135,00 EUR | |
27.135,00 EUR : 38.901,00 EUR = | 0,6975 Entgeltpunkte | |
Zu erhöhen um 50 % = 0,3488 zusätzliche Entgeltpunkte und zu begrenzen auf 12 × 0,0278 = | 0,3336 zusätzliche Entgeltpunkte | |
Insgesamt | 1,0311 Entgeltpunkte | |
Zu begrenzen nach Abs. 3a Satz 3 auf 12 × 0,0833 = | 0,9996 Entgeltpunkte |
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