Rz. 1

Die Vorschrift, die das Recht der freiwilligen Versicherung gegenüber dem früheren Recht vereinfacht hat, ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist bereits vor dem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 4 RÜG (BGBl. I S. 1606) redaktionell geändert worden. Abs. 2 Satz 2 musste wegen der Streichung von § 5 Abs. 3 (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) geändert werden. Mit Wirkung zum 11.8.2010 ist durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) Abs. 2 gestrichen worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 8.12.2016 ab 1.1.2017.

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