Rz. 23

Der aktuelle Rentenwert richtet sich nach § 68 (West) bzw. nach § 255a (Ost) und ist der Teil der Rentenformel, der die Rentendynamik bewirkt. Das bezieht sich zum einen bei einem neuen Rentenfall auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten "Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres.

 

Rz. 24

Der aktuelle Rentenwert entspricht einer monatlichen Regelaltersrente für ein Beitragsjahr mit Durchschnittsverdienst (ein Entgeltpunkt) und wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu bestimmt (§§ 65, 68); vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S 169 – vorgesehen noch in § 63.

 

Rz. 25

Zum aktuellen Rentenwert (Ost) und dessen Fortschreibung vgl. §§ 254c, 255a.

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