Rz. 20

Bei den übrigen Rentenarten (Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwenrente usw.) kommt ein Faktor hinzu, der das Verhältnis der Höhe dieser Renten zur Höhe der Altersrente bestimmt (BT-Drs. 11/4124 S 169 – vorgesehen noch in § 63). Dieser Faktor, der durch § 67 konkretisiert wird, berücksichtigt die unterschiedlichen Sicherungsziele der Renten und weist der jeweiligen Rente je nach Sicherungszweck einen entsprechenden Multiplikator zu. Dabei werden die Renten je nach ihrem Sicherungszweck unterschiedlich bewertet. So werden Renten mit Lohnersatzfunktion mit dem vollen Multiplikator 1,0 gewertet, hierunter fallen insbesondere die Altersrenten oder auch Renten wegen voller Erwerbsminderung. Alle weiteren Renten werden niedriger bewertet; für sie gilt ein Multiplikator unterhalb einer Grenze von 1,0. Dies gilt insbesondere für die Renten, deren Funktion in einem monatlichen Zuschuss liegen, so wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, oder auch solche Renten, die Unterhaltsersatzfunktion haben, so wie Witwen- und Waisenrenten.

Ergänzende Regelung ist § 255, der den Rentenartfaktor bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des 3. Kalendermonats regelt.

 

Rz. 21

Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten nach § 82 höhere Rentenartfaktoren.

 

Rz. 22

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung nach§ 67 und ggf. der übergangsrechtlichen Regelungen nach § 255:

 
  • bei Alters- und Erziehungsrenten sowie Renten wegen voller Erwerbsminderung
1,0
  • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
0,5
  • bei der kleinen Witwen- und Witwerrente für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod der/des Versicherten
  • danach

1,0

0,55
  • bei der großen Witwen- und Witwerrente für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod der/des Versicherten
1,0
  • danach
0,55
  • nach der Übergangsregelung in § 255 ggf. auch
0,6
  • bei der Halbwaisenrente
0,1
  • bei der Vollwaisenrente
0,2

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