Rz. 28

Solche beitragsfreien Zeiten werden bei der Rente einheitlich bewertet (Gesamtleistungsbewertung, § 71 bis 74 und § 263, zur Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten [Ost] vgl. § 263a).

Sie erhalten für jeden Monat grundsätzlich entweder den Gesamtleistungswert

  • aus sämtlichen Beiträgen, also einschließlich beitragsgeminderter Zeiten (sog. Grundbewertung, vgl. § 72), oder
  • nur aus den vollwertigen Beiträgen (§ 54 Abs. 2) ohne beitragsgeminderte Zeiten (sog. Vergleichsbewertung, vgl. § 73).

Der günstigere Gesamtleistungswert ist maßgebend.

 

Rz. 29

In die Gesamtleistungsbewertung werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 57, 249) die Entgeltpunkte zugeordnet, die sie als Kindererziehungszeiten hätten.

Dagegen erhalten Pflegeberücksichtigungszeiten (§ 249b) je Monat 0,0625 Entgeltpunkte (= 75 % des Durchschnittsentgelts, § 263 Abs. 1).

Für die Gesamtleistungsbewertung werden darüber hinaus ab 1.1.2005 Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat zugrunde gelegt (§ 71 Abs. 3).

 

Rz. 30

Nur bei lückenloser Versicherungsbiografie entspricht der Gesamtleistungswert dem individuellen durchschnittlichen Beitragswert. Deshalb wird dieses Bewertungssystem auch als Beitragsdichtemodell bezeichnet.

 

Rz. 31

Zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung bestimmter Anrechnungszeiten vgl. §§ 74, 263

 

Rz. 32

Beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3; Kalendermonate, in denen Beiträge mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen, sowie Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung) erhalten mindestens den Gesamtleistungswert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten (§ 71 Abs. 2).

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