Rz. 12

Für Versicherte, die nach ihrem beruflichen Aufgabenbereich regelmäßig sowohl unter Tage als auch über Tage tätig waren (z. B. Fahrsteiger, Vermessungssteiger, Betriebsstudienhauer), sind Kalendermonate nach Abs. 2 Nr. 1 als mit den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten anzuerkennen, wenn sie mindestens 18 Schichten tatsächlich  – d. h. jeweils mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit – überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen sind oder Tatbestände i. S. v. Abs. 3 nachweisen, die den überwiegend unter Tage verfahrenen Schichten gleichstehen (vgl. auch Komm. unter Rz. 18).

Die Gleichstellungsregelung des Abs. 2 Nr. 1 greift somit nicht, wenn ein Versicherter in einem Kalendermonat nachweislich zwar insgesamt überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen ist, weil er z. B. 12 Schichten ausschließlich unter Tage und 10 Schichten ausschließlich über Tage verfahren hat.

Bei der Prüfung, ob in einem Kalendermonat tatsächlich 18 Schichten mit überwiegenden Untertagearbeiten vorliegen, sind die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten anzurechnen (Abs. 2 Nr. 1 letzter HS). Nicht rechtserheblich ist dabei, ob der Versicherte an diesen Tagen üblicherweise unter Tage gearbeitet hätte oder tatsächlich über Tage tätig gewesen ist.

Aufgrund der mit Wirkung zum 1.1.1968 erfolgten Ausdehnung der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf leitende Angestellte im Bergbau, besteht von diesem Zeitpunkt an nach Abs. 2 Nr. 1 (bis zum 31.12.1991 nach §§ 1 und 2 der Gleichstellungs-Verordnung v. 24.5.1968, BGBl. I S. 557) auch z. B. für außertariflich beschäftigte Fahrsteiger, Obersteiger, Betriebsführer und, Betriebsinspektoren die Möglichkeit, Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für Ansprüche auf knappschaftliche Sonderleistungen zu erfüllen.

Ob eine Schicht als "überwiegend unter Tage verfahren" i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 angesehen werden kann, orientiert sich an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Nach dem Manteltarifvertrag für den rheinisch-westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau (MTV) i. d. F.v. 1.4.2012 gilt z. B. als Arbeitszeit für unter Tage Beschäftigte die sog. "Schichtzeit", die grundsätzlich 8 Stunden täglich beträgt (§ 8 Abs. 1 MTV). Teilzeitbeschäftigte werden demzufolge von der Gleichstellungsregelung des Abs. 2 Nr. 1 nur erfasst, wenn sie in einem Kalendermonat während mindestens 18 Schichten mehr als 4 Stunden täglich unter Tage tätig gewesen sind.

Soweit ein Versicherter nach seinem Tätigkeitsbereich sowohl unter als auch über Tage beschäftigt gewesen ist und aufgrund von Freischichten einen Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat, sind auch die Freischichten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten anzuerkennen, wenn die Entlohnung in dieser Zeit auf gleichgestellten Arbeiten i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 beruht. Dies gilt selbst dann, wenn die Freischichten auf einem sog. Langzeitarbeitskonto angespart worden sind und der Freizeitausgleich zusammenhängend für mehrere Kalendermonate und/oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar vor Beginn einer Altersrente oder der Knappschaftsausgleichleistung beansprucht wurde (vgl. hierzu auch Komm. unter Rz. 9 und 10).

 
Praxis-Beispiel
 
Der Versicherte K gehörte als Fahrsteiger der Zeche Prosper zu den Beschäftigten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, die nach ihrem Aufgabenbereich regelmäßig sowohl unter Tage mit der Beaufsichtigung der unter Tage Beschäftigten als auch über Tage mit Verwaltungsaufgaben tätig waren. Im Monat Mai 2010 hat K nachweislich folgende Schichten verfahren:
15 Schichten überwiegend unter Tage
4 Schichten ausschließlich über Tage
3 Feiertage, die auf einen Arbeitstag fielen (1. Mai, Himmelfahrt, 2. Pfingsttag)

Ergebnis:

Unter Berücksichtigung der 3 Feiertage, die im Mai 2010 auf einen Arbeitstag fielen, gelten insgesamt 18 Schichten als überwiegend unter Tage verfahren, sodass für diesen Kalendermonat die in Abs. 2 Nr. 1 geforderte Voraussetzung für eine Gleichstellung der sowohl unter als auch über Tage ausgeübten Tätigkeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage vorliegt.

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