Rz. 10

Gemäß § 26 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den rheinisch- westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau i. d. F. v. 21.8.1998 können persönliche Freischichten sowie Freischichten aufgrund von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit auf einem Langzeitarbeitskonto angespart und vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Möglich ist, dass der ausscheidende Versicherte die letzten Monate vor seinem Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb ausschließlich mit Freischichten belegt und eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht mehr erbracht wird.

In diesen Fällen sind für die Zeit der Freistellungsphase weiterhin Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage anzurechnen, soweit die Freischichten in der Ansparphase auf der tatsächlichen Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage beruhen. 

 
Praxis-Beispiel

Einrichtung des Langzeitarbeitskontos zum 1.11.2014

 
1.11.2014 - 31.5.2018 Ausübung von ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1; die in dieser Zeit erarbeiteten Freischichten wurde auf einem Langzeitarbeitskonto angespart.
1.6.20018 – 31.12.2018 Inanspruchnahme der auf dem Langzeitarbeitskonto aufgrund der zuvor ausgeübten ständigen Arbeiten unter Tage angesparten Freischichten

Lösung:

 
Ansparphase: 1.11.2014 - 31.5.2018
Freistellungsphase: 1.6.2018 – 31.12.2018

Die Kalendermonate der Freistellungsphase vom 1.6.2018 bis 31.12.2018 sind zusätzlich zu den Kalendermonaten, in denen der Versicherte tatsächlich ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat, als Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 anzurechnen.

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