0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 26 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden dem Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.1998 (Art. 33 Abs. 10 des Gesetzes) die Sätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet."

Durch Art. 1 Nr. 8 RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes) die Sätze 3 und 4 gestrichen und übergangsweise in § 246 Satz 2 und 3 (i. d. F. des Art. 1 Nr. 46 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) für Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 fortgeführt. Im Ergebnis werden Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung für Renten, die nach dem 31.12.2008 beginnen nicht mehr als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Begriff "rentenrechtliche Zeiten" ist im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989 zum 1.1.1992 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden.

Abs. 1 der Vorschrift benennt im Einzelnen die "rentenrechtlichen""Zeiten", die sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine rentensteigernde Wirkung haben können.

Danach sind folgende Zeiten als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen:

  • Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten,
  • beitragsfreie Zeiten und
  • Berücksichtigungszeiten.

Im Einzelnen werden diese Zeiten in den §§ 55 bis 59, 247 bis 253a konkretisiert.

Die Abs. 2 bis 4 beinhalten Legaldefinitionen zu den in Abs. 1 aufgeführten Begriffen "vollwertige Beitragszeiten", "beitragsgeminderte Zeiten" und "beitragsfreie Zeiten", auf die in zahlreichen anderen Vorschriften des SGB VI Bezug genommen wird; so z. B. in Rechtsvorschriften, welche die Voraussetzungen für Rentenansprüche oder die Auswirkungen der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit auf die Rentenhöhe regeln. Rentenrechtliche Zeiten können sich danach sowohl auf die für einen Rentenanspruch maßgebende Wartezeit (§§ 50, 51, 53 243b, 244, 245) als auch bei Prüfung der ggf. erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. bei der 3/5 Deckung zur Prüfung von Ansprüchen auf vorzeitige Erwerbsminderungsrenten gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) anspruchsbegründend auswirken. Darüber hinaus haben sie eine rentensteigernde Wirkung, weil die Höhe einer Rente nicht nur von der Höhe der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen, sondern auch vom Umfang der für den jeweiligen Leistungsfall anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten abhängig ist (§ 63 Abs. 1 und 3).

Eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist dabei grundsätzlich als Gesamtleistung, also unter Berücksichtigung der in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, zu berechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings bei Renten für Bergleute gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und Knappschaftsausgleichsleistungen gemäß § 239 Abs. 1 zu beachten; Grundlage für die Berechnung dieser knappschaftlichen Sonderleistungen sind gemäß §§ 81 Abs. 2, 239 Abs. 3 Satz 3 ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40, 238 ist dagegen seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 als Gesamtleistung unter Berücksichtigung der in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen, obwohl es sich auch bei dieser Rente um eine knappschaftliche Sonderleistung handelt.  

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenrechtliche Zeiten

 

Rz. 3

Zu den "rentenrechtlichen Zeiten" zählen nach Abs. 1 der Vorschrift

  • Beitragszeiten gemäß §§ 55, 247 bis 249a, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen i. S. v. Abs. 2 oder als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 der Vorschrift,
  • beitragsfreie Zeiten gemäß §§ 58, 59, 250 bis 253a i. S. v. Abs. 4 der Vorschrift und
  • Berücksichtigungszeiten gemäß §§ 57, 249b.

Soweit Kalendermonate mit mehreren unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, findet – entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – keine Verdrängung einzelner Zeiten statt, sodass diese grundsätzlich auch parallel zueinander anzurechnen und zu bewerten sind. 

Abweichend von diesem Grundsatz bleibt allerdings zu beachten, dass ein Kalendermonat bei Prüfung

  • der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§§ 50 Abs. 1 bis 5, 51 Abs. 1 bis 4),
  • des Nachweises von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeite...

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