Rz. 15

Die abschließende Aufzählung in Abs. 3 wurde § 55 Abs. 2 nachgebildet und soll sicherstellen, dass nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen angerechnet werden. Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsrahmen (§ 245 Abs. 1) der Abs. 1 und 2 werden vorrangig Zeiten nach den §§ 1 bis 4, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten, in Betracht kommen. Denkbar ist auch die Berücksichtigung von Nachversicherungsbeiträgen, regressierten Beiträgen (§ 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X) oder nach Bundesrecht (FRG) und zwischen- bzw. überstaatlichen Regelungen gleichgestellte Zeiten. Reine Wohnzeiten in einem EG-Staat können jedoch nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 16

Zeiten, für die Bestandsschutz besteht (§ 286 Abs. 3), fiktive Beitragszeiten für eine Ausbildung (§ 247 Abs. 2a), gesetzlich normierte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland oder Beiträge für Anrechnungszeiten in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991, die ein Leistungsträger mitgetragen hat, dürften, obwohl sie unter die Definition fallen, infolge des zeitlichen Abstands nicht mehr zu einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung führen. Gleiches gilt für die Pflichtbeiträge, die von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.12.1982 oder von einem anderen Leistungsträger in der Zeit vom 1.1.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt wurden. Für eine gewisse Übergangszeit können Beiträge von Pflegepersonen von Januar 1992 bis März 1995, die gemäß § 279e als Pflichtbeiträge gelten, vom zeitlichen Geltungsbereich des § 53 erfasst werden.

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