Rz. 2

Die Vorschrift gibt Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern sowie Kindern die Möglichkeit, im Falle der Verschollenheit des Versicherten den Tod fiktiv für den Bereich der Rentenversicherung feststellen zu lassen, ohne die gerichtliche Todeserklärung aufgrund des Verschollenheitsgesetzes (vgl. §§ 2 ff. Verschollenheitsgesetz) abwarten zu müssen (BT-Drs. 11/4124 S. 165). Die Feststellung der Verschollenheit ersetzt den Versicherungsfall des Todes als Anspruchsvoraussetzung der Hinterbliebenenrenten nach §§ 46 bis 48, so dass sich auf diese Feststellung – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente stützen lässt.

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