Rz. 30

Die für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 30.6.2015 in § 97 Abs. 1 geregelte Anrechnung von Einkommen auf Waisenrenten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waisen geleistet wurden, ist durch eine Streichung des Wortes "Waisenrente" in § 97 Abs. 1 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 weggefallen. Seit dem werden Waisenrenten unabhängig vom Einkommen der Waisen gezahlt (vgl. auch die Komm. zu § 97).

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