Rz. 2

§ 48 regelt die Voraussetzungen, unter denen Anspruch auf Halbwaisenrente (Abs. 1) oder Anspruch auf Vollwaisenrente besteht (Abs. 2). Dies entscheidet sich danach, ob nach dem Tode des versicherten Elternteils noch ein unterhaltsverpflichteter Elternteil vorhanden ist. Weitere Voraussetzungen sowohl für die Gewährung der Vollwaisenrente wie auch der Halbwaisenrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den versicherten – verstorbenen – Elternteil. Durch Abs. 3 werden Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister den Kindern des Versicherten unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen gleichgestellt. Abs. 4 regelt die Dauer des Zahlungsanspruchs und Abs. 5 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Anspruchsdauer vor. Abs. 6 stellt klar, dass der Anspruch auf Waisenrente nicht dadurch endet, dass die Waise als Kind angenommen wird. Im Hinblick auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten sah das Gesetz ab 1992 auch bei Waisenrenten, die an Waisen gezahlt wurden, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung zeitgleich erzielten Einkommens vor (§ 97 Abs. 1). Diese Regelung ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 im Wesentlichen wegen des mit der Einkommensanrechnung verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes aufgehoben worden.

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