Rz. 8

Der Anspruch auf Erziehungsrente setzt voraus, dass der leistungsberechtigte Versicherte ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen geschiedenen Ehegatten erzieht. Insoweit verweist § 47 Abs. 1 Nr. 2 auf § 46 Abs. 2, so dass für die Begriffe des Kindes sowie der Erziehung in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen wird (vgl. Komm. dort). Damit wird auch die Sorge für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des geschiedenen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft der Erziehung gleichgestellt, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 46 Abs. 2 Satz 3).

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