Rz. 21

Die vorgenannte gesetzliche Bestimmung stellt die Sorge für ein behindertes Kind nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr der Erziehung eines Kindes nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gleich. Dabei muss es sich um ein Kind des Versicherten oder der Witwe bzw. des Witwers/eingetragenen Lebenspartners i. S. d. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 handeln, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1978, 8/12 RKg 14/77, SozR 5870 § 2 Nr. 10). Sorge bedeutet tatsächliche Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung (BSGE 38 S. 44). Behinderung bedeutet, dass eine ungünstige Abweichung des Gesundheitszustandes vom körperlichen, geistigen oder seelischen Normalzustand vorliegt, und zwar auf unbestimmte oder zumindest nicht absehbare Zeit. Wegen dieser Behinderung muss das Kind nicht in der Lage sein, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt aus den Einkünften eigener Erwerbstätigkeit oder den Erträgnissen eigenen Vermögens zu bestreiten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1237b Nr. 3). Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und stets eine Beurteilung des Einzelfalls unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen vorzunehmen (BSGE 46 S. 159). Kann das Kind beispielsweise gerade wegen seiner Behinderung nur unter nicht üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten, hat es aber einen Arbeitsplatz inne, der diesen – seinem individuellen Restleistungsvermögen entsprechenden – Bedingungen entspricht, so ist das hierdurch erzielte Einkommen als eigenes Einkommen zu berücksichtigen (BSG, SozR 2200 § 1267 Nr. 20). Den Einkünften stehen aus Arbeitsentgelt oder -einkommen gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) gleich. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einkünfte aus Arbeitsleistungen, die auf Kosten der Gesundheit des Kindes oder unter Inkaufnahme von Schmerzen oder unter Erbringung eines nicht zu fordernden Energieaufwandes erbracht werden (vgl. hierzu BSG, SozR 2200 § 1267 Nr. 20). Der angemessene Lebensunterhalt umfasst auch hier mindestens das zur Lebenshaltung Notwendige (BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 64). Zu berücksichtigen sind deshalb auch besondere Bedürfnisse, die gerade aus der Behinderung erwachsen, z. B. die besondere behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, eines Fahrzeuges, die Aufbringung der notwendige Pflege, soweit diese Bedürfnisse nicht bereits durch Sozialleistungen (z. B. nach dem SGB IX) abgedeckt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird – sofern die Witwe bzw. der Witwer mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt – die Sorge für das Kind der Erziehung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Wesentlich ist, dass dies auch für Zeiträume nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gilt.

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