Rz. 12a

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 besteht der Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente für längstens 24 Monate nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten. Da die Rente nach § 99 Abs. 2 Satz 3 für die Vergangenheit vor Rentenantragstellung nicht für mehr als 12 Kalendermonate gewährt wird, kann eine verspätete Rentenantragstellung zu erheblichen Renteneinbußen oder gar zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob der Rentenversicherungsträger seinen gesetzlichen Hinweispflichten, insbesondere seiner Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 nachgekommen ist, indem er den Anspruchsberechtigten darauf hingewiesen hat, dass er einen Anspruch auf Rente hat, wenn er diese beantragt. Liegt eine Verletzung der Hinweispflicht vor, ist der Leistungsberechtigte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt (vgl. auch Rz. 28). Die Zahlung der Rente für die Vergangenheit kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren in Betracht (BSG, Urteil v. 27.3.2007 B 13 R 58/06 R).

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