Rz. 52

Der Anspruch auf BU-Rente ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die BU-Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).

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