Rz. 82

Abs. 4 Satz 2 regelt dann das Ende der Versicherungspflicht und ordnet an, dass die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages endet, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind; so z. B. mit dem Tag, an dem die Beschäftigung endet oder auch, wenn die sonstigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies kann der Fall sein bei Wechsel der Staatsangehörigkeit, Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes u. a. (GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.11 mit weiteren Beispielen). Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses ist dabei abschließend mit der Folge, dass die einmal begründete Antragspflichtversicherung von dem Versicherten nicht gekündigt, widerrufen oder sonst durch Willenserklärung beendet werden kann (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 RA 3/03 R; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26).

 

Rz. 83

Die Frist des § 4 Abs. 2 ist eine Ausschlussfrist (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26), sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X ausscheidet.

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