2.1 Erreichen der Regelaltersgrenze

 

Rz. 3

Nach § 35 Satz 1 Nr. 1, der für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 einschlägig ist (Umkehrschluss aus § 235 Abs. 1 Satz 1), haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies nach Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall. Dabei ist die Vollendung eines Lebensjahres nach § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren.

Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene i. S. v. § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FRG).

2.2 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

 

Rz. 4

Nach § 35 Satz 1 Nr. 2 setzt ein Anspruch auf Regelaltersrente grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Die allgemeine Wartezeit umfasst 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Nach § 51 Abs. 1 und 4 werden auf diese Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten (echte und fiktive Pflichtbeitragszeiten sowie freiwillige Beiträge i. S. v. § 55 Abs. 1, § 56, §§ 247 bis 249 Abs. 1) und Ersatzzeiten (§ 250) angerechnet. Dabei zählen gemäß § 122 Abs. 1 Teilmonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten als volle Monate.

Darüber hinaus sind auf die allgemeine Wartezeit zusätzlich Monate anzurechnen, die sich ergeben, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB oder dem Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1),
  • sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten insgesamt ein Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 ergibt (§ 52 Abs. 1a),
  • nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).
 

Rz. 4a

Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt (Wartezeitfiktion), wenn ein Versicherter bis zum Kalendermonat des Erreichens seiner Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43, § 45, § 240, § 302a, § 302b) oder eine Erziehungsrente (§ 47, § 243a) bezogen hat (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

Im Wege der Auslegung sind die für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen Todes geltenden Vorschriften über die vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 245 auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze einschlägig. Dies hat zur Folge, dass eine Regelaltersrente selbst dann bewilligt werden kann, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, die Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen und gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 240 Abs. 1 Satz 1 nur deshalb kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.

2.3 Antragserfordernis

 

Rz. 5

Die Bewilligung einer Regelaltersrente setzt grundsätzlich eine wirksame Antragstellung voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 SGB X, § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I). Der wirksam gestellte Rentenantrag hat eine materiell-rechtliche Bedeutung bei Bestimmung des jeweiligen Rentenbeginns. Die Regelaltersrente wird nämlich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Regelaltersrente mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 6.2.1965
Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB) 5.2.2032
Ende der Antragsfrist von 3 Kalendermonaten 31.5.2032
Beginn der Regelaltersrente bei rechtzeitiger Antragstellung 1.3.2032

2.4 Bewilligung der Regelaltersrente von Amts wegen

 

Rz. 6

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ist die Regelaltersrente von Amts wegen zu leisten, wenn ein Versicherter bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 3, § 240 Abs. 1, § 302a, § 302b) oder eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 und 3, § 243a) bezogen hat und der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt. Die Feststellung der Regelaltersrente von Amts wegen ist damit zu begründen, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden können (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs....

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