Rz. 11
§ 319b ist auch anzuwenden, wenn der Rentenberechtigte eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente sowohl nach den Vorschriften des SGB VI als auch nach Art. 2 des RÜG beanspruchen kann. Bei der Berechnung wird in diesen Fällen die Gesamtleistung (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) berücksichtigt.
Rz. 12
Monatsbeträge der nach Art. 2 RÜG berechneten Renten; | ||||
a) | Versichertenrente | 1.200,00 DM | ||
b) | Hinterbliebenenrente | |||
|
400,00 DM | |||
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100,00 DM | |||
Summe der Gesamtleistung nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften | 1.300,00 DM | |||
Monatsbeträge der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente: | ||||
a) | Versichertenrente | 900,00 DM | ||
b) | Hinterbliebenenrente | |||
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400,00 DM | |||
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350,00 DM | |||
Summe der Gesamtleistungen nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften | 1.250,00 DM |
Rz. 13
Bestand am 31.12.1991 für eine dieser Renten ein Anspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente weiterhin vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistungen der Zahlbetrag der am 31.12.1991 gezahlten Rente um 6,84 % (= Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung der Rentner) erhöht.
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