0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 319b wurde durch das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt (Art. 18 Abs. 4 RÜ-ErgG). Die Vorschrift ersetzt Art. 2 § 45 RÜG, der die Leistung eines Übergangszuschlags zuvor regelte. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) zum 1.1.2002 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt – ebenso wie § 319a – das Zusammentreffen von Rentenleistungen nach Art. 2 RÜG und solchen nach dem SGB VI. Ein derartiges Zusammentreffen ist bei einem Rentenbeginn vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 denkbar (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG).

Satz 1 betrifft die Konkurrenz von Rentenleistungen nach Art. 2 RÜG und nach dem SGB VI und bestimmt, dass jeder Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI zur Nichtleistung einer nach Art. 2 RÜG zustehenden Leistung führt. Beim Zusammentreffen von Rentenleistungen nach dem SGB VI und Art. 2 RÜG wird also nur die Rente nach dem SGB VI geleistet. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung nach Art. 2 RÜG höher ist als die SGB VI-Rente oder es sich bei der Rente nach Art. 2 RÜG um eine andere Rentenart, also beispielsweise eine Versichertenrente, bei der nach dem SGB VI berechneten Rente hingegen um eine Hinterbliebenenrente handelt.

Satz 2 sieht aus Vertrauensschutzgründen die Zahlung eines nach Satz 4 zu berechnenden Übergangszuschlags vor, wenn die Gesamtleistung (= Summe aller Rentenleistungen, z. B. Versicherten- und Hinterbliebenenrente, auf die der Berechtigte einen Anspruch hat) nach Art. 2 RÜG höher ist als die Gesamtleistung nach dem SGB VI. Insofern dient die Vorschrift auch der Verwaltungsvereinfachung; denn die bisherige Regelung des Art. 2 § 45 RÜG verlangte den Rentenversicherungsträgern komplizierte Vergleichsberechnungen ab, während nunmehr ein maschinelles Verfahren ausreicht (vgl. BT-Drs. 12/4810 S. 27).

Satz 3 trifft eine Regelung bei Zusammentreffen einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI mit einer am 31.12.1991 geleisteten Rente nach Art. 2 RÜG.

 

Rz. 3

Der Übergangszuschlag ist im Gegensatz zu dem Rentenzuschlag nach § 313a kein statischer Betrag, obwohl er nicht den Rentenanpassungen unterliegt. Er wird bei jeder Veränderung der SGB VI-Rente (vgl. dazu weiter unten) der Höhe nach neu ermittelt, so dass es einer besonderen Abschmelzungsregelung – anders als für den Rentenzuschlag nach § 319a – nicht bedurfte.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen des Übergangszuschlags

 

Rz. 4

Die Leistung eines Übergangszuschlags setzt voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem SGB VI als auch (dem Grunde nach) gemäß Art. 2 RÜG besteht und die Gesamtleistung aus Art. 2 RÜG, also die Summe aller Rentenleistungen (z. B. Versicherten- und Hinterbliebenenrente), auf die der Berechtigte insgesamt einen Anspruch hat, höher ist.

Ein Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 RÜG besteht, wenn ein Berechtigter die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach Art. 2 RÜG erfüllt und sich am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat, solange er sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält (Art. 2 § 1 RÜG). Dabei muss die Rente nach Art. 2 RÜG in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 beginnen.

2.2 Berechnung des Übergangszuschlags

 

Rz. 5

Für die Berechnung des Übergangszuschlags ist zunächst die Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG zu berechnen. Hierbei ist der Rentenbetrag zu ermitteln, der sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.

 

Rz. 6

Darüber hinaus ist der Monatsbetrag der SGB VI-Rente (ggf. einschließlich der Anteile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen) nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften gemäß §§ 89 bis 97 zu ermitteln. Enthält die SGB VI-Rente einen Auffüllbetrag nach § 315a, einen Rentenzuschlag nach § 319a (was bei einem Rentenbeginn vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 denkbar ist) oder ist sie in Höhe des Besitzschutzes nach § 307b zu zahlen, ist der Monatsbetrag maßgebend, der sich einschließlich dieser Beträge ergibt.

Ist nach Anwendung der jeweiligen Anrechnungsvorschriften die Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG höher als die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Gesamtleistung, so ist ein Übergangszuschlag zu leisten, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den (statischen) Leistungen nach Art. 2 RÜG und den (dynamischen) Leistungen nach dem SGB VI.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel
 
Monatsbetrag der nach Art. 2 RÜG berechneten Rente nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen 1.000,00 DM
Monatsbetrag der SGB VI-Rente  
a) vor Anwendungen der §§ 89 bis 97;  
  ohne Rentenzuschlag nach § 319a 950,00 DM
b) nach Anwendungen der §§ 89 bis 97 670,00 DM

Nach § 319a ist zu der SGB VI-Rente ein Rentenzuschlag i. H. v. 50,00 DM (1.000,00 DM ./. 950,00 DM) zu leisten. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu § 319a verwiesen. Die Rente i. H. v. nunmehr 720,00 DM erhöht sich gemäß § 315b ferner um einen Übergangszuschlag von 280,00 DM (1.000,00 DM ./. 720,00 DM), so dass letztlich monatlich 1.000,00 DM zur Auszahlung gelangen.

 

Rz. 8

Verändert sich die Höhe der dem Rentenberechtig...

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