Rz. 1

§ 319b wurde durch das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt (Art. 18 Abs. 4 RÜ-ErgG). Die Vorschrift ersetzt Art. 2 § 45 RÜG, der die Leistung eines Übergangszuschlags zuvor regelte. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) zum 1.1.2002 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

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