Rz. 11

Besteht ein Anspruch auf den Rentenzuschlag nach § 319a, so ist dieser in der einmal festgestellten Höhe bis zum 31.12.1995 zu zahlen. Der Rentenzuschlag fällt allerdings vorzeitig weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG, die Grundlage für die Berechnung des Rentenzuschlags waren, nach Beginn der nach dem SGB VI berechneten Rente entfallen.

Die ab 1.1.1996 vorzunehmende Minderung des Rentenzuschlags erfolgt in der Weise, dass bei jeder Rentenanpassung ein Fünftel des ursprünglichen Rentenzuschlags, mindestens aber 20 DM, verrechnet werden. Durch die Minderung darf allerdings der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden.

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