Rz. 8

Abs. 2 enthält eine Besitzschutzregelung für Versicherte, die sich im Ausland aufhalten und am 31.12.1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses für dasselbe Kind hatten. Der Kinderzuschuss muss – ebenso wie der Krankenversicherungszuschuss nach Abs. 1 – bereits am 31.12.1981 und auch noch am 31.12.1991 bestanden haben; denn schon in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 41b Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 40b Abs. 3 AnVNG, Art. 2 § 20f Abs. 3 KnVNG) konnte bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem 31.12.1981 kein neuer Anspruch auf einen Kinderzuschuss erworben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um die Wiedergewährung einer Leistung handelte, auf die bereits vor dem 1.1.1982 ein Anspruch bestanden hat.

 

Rz. 9

Bezüglich der Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" wird auf Rz. 4 verwiesen.

 

Rz. 10

Die Zahlung des Kinderzuschusses zu einer bis zur Aufenthaltsverlegung zustehenden Inlandsrente kann die Besitzschutzregelung des Abs. 2 nicht auslösen.

 

Rz. 11

Die Leistung eines besitzgeschützten Kinderzuschusses in das Ausland ist nur möglich, solange die Voraussetzungen des § 270 vorliegen. Sobald die Zahlung des Kinderzuschusses wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen unterbrochen worden ist, kommt eine Wiedergewährung nicht mehr in Betracht.

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