Rz. 3

§ 319 Abs. 1 setzt voraus, dass der Begünstigte sich am 31.12.1991 gewöhnlich im Ausland aufhielt und zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hatte. Da ein Krankenversicherungszuschuss nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht lediglich bis zum 31.12.1981 (= Tag vor Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 32 Rentenanpassungsgesetz 1982 – RAG 1982) in das Ausland gezahlt wurde, muss der Anspruch allerdings nicht nur am 31.12.1991, sondern bereits am 31.12.1981 bestanden haben.

 

Rz. 4

Ob der Begünstigte am 31.12.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.

 

Rz. 5

Die Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer Inlandsrente, die bis zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gezahlt wurde, kann die in Abs. 1 enthaltene Besitzschutzregelung nicht auslösen. Gleiches gilt, wenn sich ein Berechtigter am 31.12.1991 gewöhnlich im Ausland aufgehalten hat und dieser Aufenthalt nach den Vorschriften über die Gebietsgleichstellungsregelungen des internationalen Sozialrechts, namentlich nach den in den einzelnen deutschen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Regelungen zur Gleichstellung der Hoheitsgebiete, dem Aufenthalt im Inland gleichsteht.

 

Rz. 6

Der Besitzschutz des § 315 Abs. 1 gilt sowohl für die laufende, also die am 31.12.1991 gezahlte Rente, als auch für eine sich daran unmittelbar anschließende Rente desselben Berechtigten (z. B. die Altersrente nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Hinterbliebenen steht der Beitragszuschuss nach Abs. 1 daher nur dann zu, wenn sie am 31.12.1991 selbst einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Ausland hatten, zu der ein Beitragszuschuss gezahlt worden ist.

 

Rz. 7

Liegen die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 vor, so wird der Zuschuss in der bisherigen Höhe, also in der Höhe weitergeleistet, auf die am 31.12.1991 bzw. 31.12.1981 ein Anspruch bestand. An anschließenden Rentenanpassungen nimmt der Zuschuss nicht teil (Bourauel, in: jurisPK-SGB VI, § 319 Rz. 16).

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