Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt § 307a und regelt die Ermittlung des Auffüllbetrags bei der Umstellung von Renten des Beitrittsgebiets, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand (= Bestandsrenten i. S. d. § 307a). Ein solcher ist aus Vertrauensschutzgründen in den Fällen zu leisten, in denen der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den nach § 307a durch Umwertung oder Neuberechnung der Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkten ergibt, niedriger ist als der für denselben Monat gezahlte Rentenbetrag. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich der Zahlbetrag der Rente des Beitrittsgebiets nicht infolge der Anwendung des § 307a verringert.

Hintergrund des § 315a ist der Umstand, dass bei der Umstellung der Bestandsrenten i. S. d. § 307a aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Rentnern in den alten Bundesländern nur die nach § 307a anpassungsfähigen, im Wege eines pauschalierten Verfahrens ermittelten Rentenanteile berücksichtigt werden. Die Anwendung des § 307a kann somit dazu führen, dass der Monatsbetrag der umgestellten SGB VI-Rente niedriger als der zuvor ausgezahlte und nach dem am 31.12.1991 geltenden DDR-Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags ausfällt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 11.5.2005, 1 BvR 368/97 u.a., NJW 2005 S. 2213).

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