Rz. 12

Abs. 3 übernimmt die Besitzschutzregelungen der Rentenanpassungsgesetze seit 1984. Um zu verhindern, dass die Herabsetzung der Höhe des Beitragszuschusses trotz Rentenanpassung zu einer Verringerung des auszuzahlenden Betrags der Rente führte, enthielten die Rentenanpassungsgesetze ab 1984 in § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung, dass zumindest der bisherige Rentenbetrag weiter zu leisten war. Der im Rahmen dieses Zahlbetragsbesitzschutzes zu zahlende Auffüllbetrag galt als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

 

Rz. 13

Abs. 3 setzt voraus, dass am 31.12.1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen solchen Auffüllbetrag bestand. Er gilt nur für Renten, zu denen ein Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlt wird.

 

Rz. 14

Gegebenenfalls wird der bisherige Zuschuss auch über den 31.12.1991 hinaus in derselben Höhe weitergezahlt, allerdings mit der Maßgabe, dass Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31.12.1991 ergeben, auf derartige Auffüllbeträge zum Zuschuss nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RAG 1984 ff. angerechnet und damit abgeschmolzen werden.

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