Rz. 11

Abs. 3 erfasst Berechtigte, die für denselben Zeitraum sowohl eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4) als auch eine solche nach dem letzten Ehegatten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3) beanspruchen können (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen die jeweilige Kommentierung).

 

Rz. 12

Bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten muss zudem Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen sein. Diese (zum 1.1.2002 in Kraft getretene) Übergangsvorschrift regelt die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (letztere gezahlt von öffentlichen Leistungsträgern, mit Ausnahme von Zusatzleistungen) bei Witwen- oder Witwerrenten als Einkommen, wenn der versicherte Ehegatte

  • vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • (bei Todesfällen nach dem 31.12.2001) die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist (vgl. bzgl. der Einzelheiten die Komm. zu § 114 SGB IV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge