Rz. 3

Während Abs. 1 den Mindestgrenzbetrag für Renten regelt, der aus der Rentenversicherung der Arbeiter und/oder Angestellten gezahlt wird, legt Abs. 2 den Mindestbetrag für Renten fest, wenn die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt oder gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt ist und die Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet wird.

 

Rz. 4

Beide Regelungen setzen – ebenso wie § 311 – voraus, dass am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestand und die Rente aus der Rentenversicherung wegen der Leistung aus der Unfallversicherung ruhte. Insoweit wird daher auf die Kommentierung zu § 311 verwiesen.

 

Rz. 5

Über die in § 311 geregelten Voraussetzungen hinaus muss der Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Abs. 1 und 2) auf einem Versicherungsfall beruhen, der vor dem 1.1.1979 eingetreten ist. (Nur) Abs. 2 verlangt ferner, dass auch die Unfallrente, die zum Ruhen der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nach "altem Recht" geführt hat, auf einem Unfall oder Todesfall vor dem 1.1.1979 beruhte. Diese Voraussetzung musste in Abs. 1 nicht aufgenommen werden, weil eine Unfallrente beim Zusammentreffen einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nach § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO, § 55 Abs. 3 Nr. 1 AVG – anders als in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 75 Abs. 3 RKG) – nicht zum Ruhen führte, wenn sie aufgrund eines Unfalls geleistet wurde, der sich nach dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn eines Altersruhegeldes ereignete.

 

Rz. 6

Bei der Prüfung, ob am 31.12.1991 die beim Zusammentreffen von Renten der Rentenversicherung mit Renten der Unfallversicherung maßgeblichen "Ruhensvorschriften" anzuwenden waren, kommt es nicht darauf an, dass die Rente der Rentenversicherung aufgrund dieser Vorschriften am 31.12.1991 tatsächlich ganz oder teilweise ruhte. § 312 ist vielmehr auch anzuwenden, wenn sich nach Anwendung der damaligen Ruhensvorschriften kein Ruhensbetrag ergab (ebenso Brähler, in: GK SGB VI, § 312 Rz. 9; ferner Verbandskommentar der Deutschen Rentenversicherung Bund, 13. Aufl. 2009, § 312 Anm. 1 mit der Begründung, dass der bisherige höhere Grenzbetrag "erst Recht" in den Fällen weitergelten muss, in denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung "ruhensfrei" gezahlt wurde; a. A. Gürtner, in: KassKomm SGB VI, § 312 Rz. 3, und Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 312 Rz. 3).

 

Rz. 7

Waren auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat, nicht die bis zum 31.12.1991 bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Ruhensvorschriften anzuwenden, so richtet sich die Ermittlung des Mindestgrenzbetrags ausschließlich nach § 311 Abs. 5. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 eingetreten ist.

 

Rz. 8

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 hingegen vor, so erhöhen sich die in § 311 angegebenen Mindestgrenzbeträge nach Maßgabe des § 312. Die darin vorgesehenen Mindestgrenzbeträge entsprechen den "Höchstbeträgen", die bei Anwendung der "Ruhensvorschriften" nach dem bis zum 31.12.1978 geltenden Recht maßgeblich waren.

Bei der Ermittlung der Mindestgrenzbeträge gelten § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend (§ 312 Abs. 3). Insoweit wird daher ergänzend auf die dortige Kommentierung verwiesen. Da § 312 ferner § 311 Abs. 7 für anwendbar erklärt, wird für die Ermittlung des Grenzbetrags in den Fällen, in denen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von einem ausländischen Träger geleistet wird, ebenfalls auf die Kommentierung zu § 311 verwiesen.

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