Rz. 15
Der Mindestgrenzbetrag ergibt sich, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz (= Prozentsatz für die Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 32 Abs. 1 Satz 1 AVG) mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwertes (§ 68) sowie mit dem jeweils maßgebenden Vomhundertsatz für die Ermittlung des Grenzbetrages vervielfältigt wird (Abs. 5 Satz 1 letzter HS).
Eine Rente aus eigener Versicherung trifft mit einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht erfüllt. Der Berechnung der Verletztenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst von 30.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zugrunde. Der persönliche Vomhundertsatz der am 31.12.1991 gezahlten Rente beläuft sich auf 145.
Lösung: | |
Ermittlung des Grenzbetrages gem. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: | |
JAV = 30.000,00 EUR : 12 = 2.500,00 EUR | |
80 % von 2.500,00 EUR = 2.000,00 EUR | |
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages (§ 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS): | |
persönlicher Vomhundertsatz | 145 |
aktueller Rentenwert (Stand Juli 2010) | 27,20 EUR |
hiervon 2/3 | 18,13 EUR |
Mindestgrenzbetrag (18,13 × 145 hiervon 80 %) |
2.103,08 EUR |
Der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.103,08 EUR ist der weiteren Berechnung zugrunde zu legen, weil er den ermittelten Grenzbetrag übersteigt.
Wäre im vorangegangenen Beispiel eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu berechnen gewesen, hätte sich folgender Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ergeben:
Grenzbetrag: 48 % von 2.500,00 EUR = 1.200,00 EUR
Mindestgrenzbetrag:
18,13 EUR × 145; hiervon 48 % = 1.261,85 EUR
Für die weitere Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 1.261,85 EUR maßgebend, weil er den Grenzbetrag übersteigt. Der so ermittelte Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ist allerdings gem. § 311 Abs. 5 Satz 5 erst nach Ablauf der ersten drei Monate nach dem Beginn der Witwenrente/Witwerrente maßgebend; in den ersten 3 Monaten (= Sterbevierteljahr) sind der Berechnung bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 311 die Grenzbeträge/Mindestgrenzbeträge für Renten aus eigener Versicherung zugrunde zu legen.
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