Rz. 6

Satz 3 sieht für den Fall, dass die Rentenneufeststellung eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten ergibt, den Schutz der Entgeltpunkte aus der Erstberechnung vor, d. h., die Rente ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen und entsprechend jährlich anzupassen (vgl. § 65).

Eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ist in Ausnahmefällen – bei sehr niedrigen Arbeitsverdiensten während des Leistungsbezuges – möglich. Die Besitzschutzregelung gilt allerdings nur, wenn die Rente allein wegen der Sätze 1 und 2 neu festzustellen ist.

 

Rz. 7

Kommen andere Gründe hinzu (bei Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes, weil z. B. Versicherungszeiten bisher zu Unrecht angerechnet/nicht angerechnet wurden, vgl. § 45 SGB X, oder bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, vgl. § 48 SGB X), beschränkt sich der Besitzschutz nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die aus der materiellrechtlich richtig berechneten Rente vor Neufeststellung nach § 310c resultieren (§ 310c Satz 3 letzter HS).

Diese werden von den Rentenversicherungsträgern im Wege einer Vergleichsberechnung ermittelt (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, a. a. O., S. 1542).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge