Rz. 5

Vermindern sich die persönlichen Entgeltpunkte im Rahmen einer Neufeststellung gemäß § 310, bleiben die bisherigen Entgeltpunkte grundsätzlich besitzgeschützt (vgl. hierzu aber 2.3), d.h., die Rente ist auf der Basis dieser Entgeltpunkte weiterzuzahlen und im Rahmen von §§ 65, 254c an den jeweils aktualisierten Rentenwert anzupassen.

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