Rz. 34

Absatz 5 regelt die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Vorgabe des BVerfG in den Entscheidungen v. 28.4.1999 nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen (Urteil v. 3.8.1999, BSGE 84, 180 ff., s. auch Rz. 2): "Die Dynamisierung der bisherigen Rente erfolgt ab dem 1. Juli 1992 zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem sich verändernden aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer. .... Um eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages zu ermöglichen, wird dieser in persönliche Entgeltpunkte umgewertet, indem der Betrag durch den am 1. Januar 1992 gültigen aktuellen Rentenwert i.H.v. 41,44 DM und den für die Rentenart maßgebenden Rentenartfaktor nach § 67 geteilt wird." (BT-Drs. 14/5640 S. 17, 18)

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