Rz. 11

Für die Berechnung der überführten Bestandsrenten gilt nach § 307 Abs. 1 – abweichend von § 307a – vorbehaltlos das SGB VI (§§ 64, 254b) i.V.m. den Regelungen des AAÜG (vgl. § 259b), d.h. die Vorschrift bezieht sich auf Ansprüche, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben und im Rahmen von §§ 2, 4 AAÜG in die Rentenversicherung überführt wurden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die entweder zusätzlich zur Rente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (aus einem Zusatzversorgungssystem) oder anstelle der SV-Rente (aus einem Sonderversorgungssystem) gezahlt worden sind.

 

Rz. 12

In der Anl. 1 zum AAÜG sind die Zusatzversorgungssysteme und in Anl. 2 die Sonderversorgungssysteme aufgezählt.

 

Rz. 13

Die Zusatzversorgungssysteme der Parteien (Anl. 1 Nr. 23 bis 27 = CDU, DBD, LDPD, NDPD, SED/PDS) wurden erst zum 30.6.1993 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) in die Rentenversicherung überführt. Für die Neuberechnung dieser Fälle gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 AAÜG (i.d.F. des RÜ-ErgG) i.V.m. § 307b.

 

Rz. 14

Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Jena-Stiftung stehen nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz – ZVsG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) unter bestimmten Voraussetzungen den Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen gleich. Für deren Neuberechnung gilt § 4 ZVsG.

 

Rz. 15

Der zuständige Versorgungsträger hat dem Rentenversicherungsträger die für die Feststellung der Rente erforderlichen Daten mitzuteilen (vgl. § 8 AAÜG und Komm. zu § 259b).

 

Rz. 16

Nach § 6 Abs. 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Verdienst i.S.v. § 256a angerechnet (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Komm. zu § 259b). Die Höchstbeträge für das jeweilige Jahr ergeben sich aus der Tabelle 3 zum AAÜG. Sie enthält Jahreswerte, die nach Umrechnung mit den Faktoren der Anl. 10 zum SGB VI der Beitragsbemessungsgrenze (West) entsprechen (vgl. auch § 256a Abs. 1 und 2).

 

Rz. 17

Bei einigen Personengruppen werden nicht die tatsächlichen Arbeitseinkünfte, sondern lediglich bestimmte Tabellenwerte aus den Anlagen zum AAÜG berücksichtigt (Begrenzungsregelungen).

 

Rz. 18

Begrenzungsregelungen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG v. 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674):

Die Entgeltbegrenzungen auf Tabellenwerte wurden ab 1.1.1997 in wesentlichen Punkten zugunsten der Rentenbezieher geändert. Sie galten für Versicherte, die

  • einem der in Anl. 1 Nrn. 2, 3, 19 bis 27 oder in Anl. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme angehörten (§ 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG) oder
  • eine der in § 6 Abs. 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG bezeichneten Funktionen ausgeübt

und ein Entgelt erzielt haben, das höher war als der jeweilige Betrag der Anl. 4. In diesem Fall war das Einkommen auf die Beträge der Anl. 5 zu begrenzen.

Diese Gesetzesänderung ist später aufgrund des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (vgl. Rz. 1) auf Rentenbezugszeiten ab 1.7.1993 ausgedehnt worden.

 

Rz. 19

Begrenzungsregelungen nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG v. 21.6.2005 (BGBl. I S. 1672):

§ 6 Abs. 2 wurde ab 1.7.2004 gänzlich neu gefasst und § 6 Abs. 3 sowie Anl. 4 zum AAÜG gestrichen.

Die Entgeltbegrenzung für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anl. 1 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nunmehr – unabhängig vom Überschreiten von Verdienstgrenzen – auf bestimmte in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 genannte Beschäftigungen oder Tätigkeiten. Für diesen Personenkreis ist als Arbeitsverdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anl. 5 zugrunde zu legen.

Die Gesetzesänderung geht auf die Beschlüsse des BVerfG v. 23.6.2004 (1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 2/03) zurück.

Die Neuregelung hat zur Folge, dass

  • die Rente ab 1.7.2004 entsprechend neu zu berechnen ist, sofern die diesbezüglichen früheren Bescheide (Renten- und Entgeltüberführungsbescheid) am 23.6.2004 (Tag der BVerfG-Entscheidung) bereits bestandskräftig waren,
  • die Rente ab 1.7.1993 bzw. 1.1.1997 (vgl. Rz. 18) entsprechend neu zu berechnen ist, sofern am 23.6.2004 noch kein bestandskräftiger Bescheid vorlag.
 

Rz. 20

Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS (Anl. 2 Nr. 4) gilt Folgendes:

Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG ist zunächst höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anl. 6 zum AAÜG i.d.F. des RÜ-ErgG zugrunde gelegt worden (das 0,7fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts/Ost, also vor Anwendung der Anl. 10 zum SGB VI). Vgl. auch Komm. zu § 259b.

Die Werte der Anl. 6 wurden aufgrund des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (vgl. Rz. 1) so "aufgestockt", dass auch dieser Personenkreis mindestens Arbeitsverdienste i.H.d. Durchschnittsverdienstes/Ost – und nicht nur 7/10 – angerechnet erhält.

Die Gesetzesänderung erfolgte im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 28.4.1999 (vgl. Rz. 2).

Die hiergegen erhobenen Einwände – bezogen auf die Begrenzung gemä...

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