2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit

 

Rz. 3

Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung behandelt, solange Berufsunfähigkeit, teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 vorliegen. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern; insbesondere soll der bisherige Rentenartfaktor weitergelten (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Das bedeutet für die Versicherten, dass bei der dann gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Rentenfaktor 0,6667 und nicht nur 0,5 beträgt. Hinsichtlich des Hinzuverdienstes gilt jedoch gemäß § 313 das ab 1.7.2017 geltende Recht, wobei nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Kürzung der bisherigen Rente wegen des Hinzuverdienstes ausgeschlossen ist.

2.2 Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

 

Rz. 4

Mit der Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 2 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen voller Erwerbsminderung behandelt, solange entweder Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern (BT-Drs. 18/9787 S. 49). Hinsichtlich des Hinzuverdienstes wird auf Rz. 3 verwiesen.

2.3 Zeitrenten

 

Rz. 5

Die Regelung zu den sog. Zeitrenten ist aus systematischen Gründen in Abs. 3 aufgenommen worden. Sie enthält die bisher in § 314b enthaltene Regelung. Sie enthält ebenfalls eine Besitzstandsregelung. Bei einer Rente in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage, die am 31.12.2000 bestanden hat, ist die Befristung gemäß Abs. 3 zu wiederholen. § 102 ist nicht anzuwenden, sodass insbesondere die maximale Befristung von 9 Jahren nicht zum Tragen kommt.

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