0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 58 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Gesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sowie durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (ArbMDienstLG 2) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung zum 1.4.2003 erneut geändert.

Abs. 7 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) angefügt. Zum 1.1.2008 wurde Abs. 3 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst und mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.

Abs. 8 wurde rückwirkend zum 21.9.2010 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2011) eingefügt. Abs. 3 Nr. 1 wurde durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 und Abs. 8 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) zum 1.7.2014 geändert.

Zum 1.7.2017 erfolgten weitere grundlegende Änderungen: Durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexiRG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 1 neu gefasst. Zugleich wurden Abs. 2 bis 4 und 7 aufgehoben sowie Abs. 5 und 6 redaktionell geändert. Ebenfalls zum 1.7.2017 wurde durch Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) in Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Durch Art. 1 Nr. 16a des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde ferner Abs. 8 mit Wirkung zum 22.7.2017 geändert.

Zuletzt wurden Abs. 5 und 8 durch Art. 6 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 313 enthält Sonderregelungen zu den Vorschriften über den Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a.

Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden. Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Vorschriften zur Anrechnung von Hinzuverdienst auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a zum 1.7.2017 wesentlich geändert haben. Während zuvor eine monatliche Hinzuverdienstgrenze galt, ist seit dem 1.7.2017 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze maßgeblich. Mit der Bestandsschutzregelung soll vermieden werden, dass die neue Hinzuverdienstgrenze bei dem von Abs. 1 erfassten Personenkreis zu Verschlechterungen führt.

 

Rz. 3

Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für Versicherte, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente (z. B. Invalidenrente gemäß §§ 8 bis 12 RentenVO, Bergmannsinvalidenrente gemäß § 36 RentenVO) hatten und diese Rente am 1.1.1992 nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen war, sondern umgewertet wurde. Abs. 5 regelt, dass die Höhe der jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenze und des Hinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1 b und c für die von Abs. 5 erfassten Versicherten unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte zu berechnen ist, die bei der Umwertung der Rente (§ 307a) ermittelt worden sind.

 

Rz. 4

Abs. 6 ist eine Übergangsvorschrift für Versicherte, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente gemäß §§ 8 bis 12 RentenVO oder Bergmannsinvalidenrente gemäß § 36 RentenVO hatten und zugleich die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften erfüllten. Er bestimmt, dass die Hinzuverdienstbeschränkungen auf diesen Personenkreis nicht anzuwenden sind.

 

Rz. 5

Abs. 8 regelt, dass Aufwandsentschädigungen für die genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zum 30.9.2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, soweit mit der Aufwandsentschädigung kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Damit hat der Gesetzgeber auf eine geänderte Praxis der Rentenversicherungsträger reagiert. Während die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen des von Abs. 8 e...

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